Sexualsklaverei in Holland heute
Schändung der Menschen- und Bürgerinnenrechte der Frauen
Neue Forschung hat gezeigt, „dass die Prinzipien der patrokratischen Rechtsordung zum großen Teil unverändert geblieben sind“, eine Ordnung der „Gesetzeswillkür“ gegenüber dem weiblichen Volk, so die Juristin Floor Horninge-Jacobs in ihrer juristischen Doktoralschrift 1983. Die „Ehegesetze, Fundament der Frauen-Diskrimierung“, sind die Wurzel der Schändung elementarster Menschenrechte der Frauen geblieben. 1987 stellt die Juristin fest, „dass sich die Lage immer weiter verschlimmert, weil Gesetze in Kraft treten, die sogar „zu noch extremer Unterdrückung und Ausbeutung der weiblichen Bevölkerung führen.“
Gesetzgeber und Justiz, darunter Urteile des Hohen Rates (höchste Instanz; es gibt kein Verfassungsgericht, H. S.), bestätigen explizit, „dass Frauen keine Rechtsubjekte, dass sie selbst Eigentumsobjekte sind“, Eigentum der Männer, mit denen sie in Haus/Wohnung (Ehe oder Verhältnis) wohnen. Die Rechtlosigkeit der Frauen wird festgeschrieben durch das „vollkommen absolutistische privatrechtliche System“ für Frauen, während für Männer im Verhältnis zu Männern das System von gleichen Vertragspartnern gilt. „Zwischen Frauen und Männern darf an Stelle der Ehegesetze, die Frauen entrechten, gerade kein Vertrag geschlossen werden; das ist sogar ausdrücklich verboten.“
Horninge-Jacobs stellt darüberhinaus fest: „auch die sogenannte Sittengesetzgebung, versteckt in Strafgesetzen, lässt keinen Zweifel daran zu, dass Frauen Eigentumsobjekte der Männer sind: Tatsache ist, diese Gesetze gehören zum Sachenrecht. Man findet z. B. die Formulierung, „sich in und außerhalb der Ehe ihres Besitzes zu versichern“ noch immer in Artikel 281 Strafgesetz. Die heutige patrokratische Rechtsordnung beruht noch immer „auf dem Eigentum von Menschen“, Frauen. Gesetzgeber, Richter und Verfasser juridischer Literatur betreffend Ehe und Verhältnisse, Ehescheidung, Unterhalt, Körperverletzungen, Vergewaltigungen, Prostitution, Pornographie und Frauenhandel liefern dafür überwältigende Beweise. Aber diese Gesetzes- und Justizwillkür gegenüber der weiblichen Bevölkerung wird nicht als massenhafte Schändung der Menschenrechte der Frauen wahrgenommen.
Die heutige „Staatsehe“ , diese politische Institution, zwingt Frauen in eine Lage, die in keiner Hinsicht auf gleichen Rechten fußt, sondern auf Abhängigkeit von Gnaden, die die Machthaber, Männer gewähren oder verweigern, „und das setzt sich daher auch außer Haus im gleichen Ungeist fort.“ – Die Rechtlosigkeit der Frauen außer Haus/Wohnung hat darin ihre Wurzel: Die Ehegesetze und alle Gesetze, die davon ausgehen, sind die Grundlage der Schändungen der Menschenrechte der Frauen, wie vor zweihundert Jahren:
Holländischer Buchtitel „Olympe de Gouges, Verklaring ..."
- Männer haben das Privileg, sich die Arbeitskraft ihrer Frauen, also deren ökonomischen Wert, anzueignen;
- Männer haben das Privileg, das Eigentum an ihren Frauen durch Vergewaltigungen sicherzustellen;
- Männer haben das Privileg, ihre Frauen in jeder Weise zu misshandeln, ihnen fortwährend schwere Körperverletzungen zuzufügen;
- Männer haben das Privileg, Frauen zwecks Prostitution, Pornographie (Herstellung und Verkauf) und Frauenhandel zu kaufen und zu verkaufen;
Ad 1.: Männer haben das Privileg, sich die Arbeitskraft ihrer Frauen, also deren ökonomischen Wert, anzueignen:
Dieses Privileg der Männer, sich den ökonomischen Wert der Arbeitskraft ihrer Frauen (Ehefrauen und Frauen, mit denen sie zusammen leben) anzueignen, dieses männliche „Eigentumsrecht“, beruht auf der „den Frauen durch Gesetz auferlegten persönlichen Dienstbarkeit“ (Art. 85, Satz 2, Bürgerliches Gesetzbuch), mit anderen Worten, ihre Pflicht zu Hausarbeit ohne Recht auf Lohn. Es ist sogar verboten, diese Arbeit zu bezahlen oder auf andere Weise zu vergüten. Für verheiratete und geschiedene Frauen wird auf die ihnen kraft Gesetz auferlegte Pflicht zur Arbeitsleistung verwiesen (Art. 162 BGB alt und Art.1715, 1583 juncto 1503 und 1637-i BGB, zusätzlich mit u. a. Art. 242 StGB); Außerdem auf die Verbots-bestimmungen Art. 1715, 1583 juncto 1503 und 1637-i BGB, zusätzlich mit u. a. Art. 242 StGB). Daraus ist ersichtlich, dass es um die Leistung persönlicher Dienstbarkeiten geht.
Den Arbeitsleistungen der Frauen muss jede Gegenleistung versagt bleiben; und die Macht über ihre eigenen Leiber ist ihnen geraubt, ihre Körper(-kräfte) sind ihnen enteignet.
Diese Dienstpflicht beinhaltet außerdem, dass Frauen ihre Arbeitskraft auch in Betrieben, den Praxen, Läden usf. ohne Bezahlung zur Verfügung stellen müssen.
„Der Profit aus diesen Frauenarbeiten gehört allein Männern, den Eigentümern. Sie allein haben die Freiheit, darüber nach eigenem Gutdünken zu verfügen; sie haben keinerlei Pflicht gegenüber ihren Frauen, die die von ihnen angeordneten Arbeiten ausführen müssen,“ so Horninge-Jacobs. - Aber: „Jede Form persönlicher Dienstbarkeit, jeden alls für männliche Bürger, ist mit Einführung des sogenannten Bürgerlichen Gesetzbuches 1838 rigoros abgeschafft, gesetzlich verboten. Artikel I, Satz 2 BGB lässt daran keinen Zweifel.“ -
Aber: „Bis heute gilt dieses Gesetz nur für Männer, alle Frauen (verheiratet oder zusammenlebend) sind davon ausgeschlossen.“ (Horninge-Jacobs)
Ad 2.: Männer haben das Privileg, das Eigentum an ihren Frauen durch Vergewaltigung sicherzustellen.
„Das Leibeigentum der Frauen, festgelegt in Art. 242 Strafgesetz, ist eine eindeutige sachenrechtliche Regelung: Herr A. hat das Privileg, seiner Frau oder Freundin schwere Körperverletzungen zuzufügen und sie zu vergewaltigen. Nur wenn Herr B. sich das gleiche Vorrecht anmaßt, begeht er eine Straftat, denn er vergreift sich am Eigentum eines anderen Mannes.“ Bis zum heutigen Tage denken die Gesetzgeber (Männer) nicht daran, diese Gewaltverbrechen der Männer als Straftaten zu deklarieren. Vor kurzem ist dieses Privileg der straflosen Körperverletzungen und Vergewaltigungen sogar noch ausgedehnt worden: auch zwischen unverheiratet zusammenlebenden Paaren ist es jetzt legal! Die Gesetzgeber behandeln diese Frauen, obwohl sie unverheiratet sind, wie Ehefrauen.
Der Hohe Rat (alles Männer) hat das mit seinem Urteil vom 16. Juni 1987 beschlossen: damit ist auch Gewaltanwendung, sogar Drohung mit noch brutalerer Gewalt („Knochen brechen“) gegen eine Widerstand leistende Frau, also das Faustrecht des körperlich Stärkeren, ausdrücklich bestätigt. Diese Richter des Hohen Rates, alles Männer, haben alle Frauen wissen lassen: „ So und nicht anders behandeln wir Frauen! Von Strafgesetzen und Justiz erhalten sie keinen Schutz.“ Strafrichter sind noch immer der Auffassung, dass „Frauen den Männern grundsätzlich sexuell dienstbar zu sein haben,“ so die Juristin. Die Brutalität dieser Männer-Justiz gegenüber Frauen tritt das elementarste Menschenrecht der Frauen mit Füßen: das Recht auf ihren eigenen Leib.
„Es steht fest, dass die patrokratische Rechtsordnung von einst, im antiken Griechenland und Rom, bis heute Frauen jeden Schutz durch Gesetze verweigert.“ –
Das ist Tatsache, auch in anderen Fällen von Vergewaltigungen; meistens kommt es nicht einmal zu Prozessen, weil die Opfer begreifen, dass sie von dieser Männer-Justiz kein Recht zu erwarten haben, folglich keine Strafanzeigen erstatten, und weil ihre Klage als unbegründet abgetan wird. In den sehr seltenen Fällen, in denen es zu einem Strafprozess kommt, ver-hängen die Richter sehr geringe Strafen (z. B. Hfl. 1000,--; weniger als DM 900,--, das sind Euro 400,--). Meistens sprechen sie die Vergewaltiger frei.
Männer, die Frauen ohne Eigentümer antreffen, betrachten diese als herrenloses Gut,
das sich jedermann aneignen kann.
Es handelt sich also um einen generellen Freibrief für Vergewaltiger.
Ad 3.: Männer haben das Privileg, ihre Frauen in jeder Weise zu misshandeln, also ihnen schwere Körperverletzungen zuzufügen.
In Haus/Wohnung (Ehe/Verhältnis) sind Männer wegen Vergewaltigung, Diebstahl und Enteignung der Produkte der Frauenarbeiten und Dienstleistungen auch nicht strafbar für Körperverletzungen. Frauen sind laut Artikel 242 Strafgesetzbuch (Körperverletzung, Vergewaltigung durch Ehemänner) vom 7. 2. 1956 sachenrechtlich als Eigentum der Männer (mit denen sie verheiratet sind oder unter einem Dach wohnen) definiert, so Horninge-Jacobs.
Das „ Arm-Urteil“ des Hohen Rates vom 7. 2. 1956 verdeutlicht das in aller Brutalität: „ Das Eigentumsrecht der Männer auf die Leiber ihrer Frauen geht selbst so weit, dass die Richter der Polizei mit diesem Urteil verbieten, auch nur ‚mit einem Arm’ über die Türschwelle einer offenen Haustür zu greifen, um einen Mann, den sie auf frischer Tat bei der Körperverletzung seiner Frau ertappen, zu ergreifen, um seine Gewalttätigkeit zu beenden! Die zwei Polizisten, die der Frau zu Hilfe kamen, hatten sich, so das Urteil des Hohen Rates, laut Artikel 138 Strafgesetz, der Übertretung des Hausfriedens schuldig gemacht.“ (Horninge-Jacobs). Zum „Hausfrieden“ der Männer gehört offensichtlich ihr Privileg, ihre Frauen, die mit ihnen in Haus/Wohnung wohnen, zusammenzuschlagen. „Dieses Gesetzessystem und die Jurisprudenz schließen das Eingreifen der Polizei zum Schutz der Frauen vor Männern/Freunden, die sie misshandeln und vergewaltigen, aus.“ Frauen sind noch immer „von der Anwendung der Prinzipien eines Rechtsstaates und der Verträge in Sachen Menschenrechte ausgeschlossen.“ - Die Verhältnisse zwischen den Geschlechtern sind „charakteristisch für die Verhältnisse eines Sklavereisystems, sobald Frauen sich mit Männern in deren Haus/Wohnung begeben“, d. h. in deren staatlich geschützte Herrschaftssphäre. Die Verhältnisse zwischen Machthabern und Rechtlosen sind dergestalt, dass Frauen „kein anderer Ausweg bleibt, als die Beziehung mit dem Machthaber - gegen ihren Willen - fortzusetzen oder zu flüchten. Rechte auf Schutz durch Polizei, Gesetzgeber und Richter, auf gesetzliche Mittel, um die Machthaber zur Beendigung ihrer Willkür und Gewalt zu zwingen, haben die leibeigenen Frauen nicht.“ - „Wie Sklavinnen sind Frauen heutzutage immer noch gezwungen, vor Exzessen der Gewalttäter zu flüchten. Die ‚Bleib-mir-vom-Leib-Häuser’ (so werden Frauenhäuser in Holland genannt, H. S.) sind Flüchtlingslager für Frauen und Kinder. Dass Frauen sie für Frauen einrichten mussten, dass sie dauernd überfüllt sind und bei weitem nicht alle Flüchtlinge aufnehmen können, die oft nach vielen Jahren schwerster Körperverletzungen nicht mehr fähig sind, ihr Leben in die eigene Hand zu nehmen, das alles ist ein unerhörter politischer Skandal. Aber Männer sehen darin keine Schändung der Menschen- und Bürgerinnenrechte der Frauen.“ (Horninge-Jacobs)
Ad 4.: Männer haben das Privileg, Frauen zwecks Prostitution, Pornographie (Herstellung und Verkauf) und Frauenhandel zu kaufen und zu verkaufen.
Buchtitel S. Barley, Die Sexhändler
Das System von Eigentümern und ihrem menschlich-weiblichen Eigentum erreicht seinen sichtbaren Exzess im ungehinderten, massenhaften Kauf und Verkauf, der sich in aller Öffentlichkeit vollzieht. Zu denken ist an die Käufer, Prostituierer („Hurenläufer“ genannt), die Verkäufer, Zuhälter/Bordellbetreiber („Sexbosse“ genannt) und an die Kollaboration der Stadtväter und anderer staatlicher Organe sowie der Parteien. Der Staat streicht sogar Steuern aus der Sexualsklaverei ein und garantiert die Straflosigkeit aller beteiligten Männer: mindestens 25 % der männlichen Bevölkerung Hollands sind Frauenkäufer, ein großer Teil ist Frauenverkäufer und eine große Zahl sorgt in der Politik für Fortsetzung, sogar die Ausbreitung und völlige Legalisierung der Sexualsklaverei. Ein weiterer Teil macht Propaganda mittels Pornographie in fast allen Massenmedien. Dieser offizielle Sklavereimarkt mit weiblichen Menschen als käuflichen Waren, unterscheidet sich in keiner Weise von der Frauen-Sklaverei im alten Griechenland, außer darin, dass sich heutzutage noch mehr Männer daran beteiligen und dass die zu behaupten wagen, dass es sich um einen Rechts- und Wohlfahrtsstaat handelt. Dieser Menschenmarkt ist der überdeutliche, nicht zu leugnende Beweis für den „Frauenkäufer- und -verkäufer-Status, den die Gesetzgeber“ Männern garantieren – und selbst praktizieren. (Horninge-Jacobs)
Das Kaufen von Frauen für alle Arten sexueller Benutzung und Ausbeutung ist Männern von Männern, Gesetzgebern zugestanden. Die Seite der Nachfrager/Käufer genießt das Privileg des Staatsschutzes! – Aber: „Sklaverei und Sklavenhandel in jeder Form sind verboten.“ (Universal Declaration of Human Rights, 1948) „Daraus folgt, dass auch Sexualsklaverei, das Kaufen und Verkaufen von weiblichen Menschen, Schändung der Menschenrechte ist“, so die Juristin. (Diese Schlussfolgerung ist nicht haltbar, denn die Männer der Vereinten Nationen definieren Frauen nicht als Menschen und „Sklaverei“ nicht als Sexualsklaverei. Als „Menschen“ gelten nur Männer/Brüder, wie 1776 und 1789! H. S.)
Kathleen Barry Buchtitel „Female Sexual Slavery“,
Horninge-Jacobs fährt fort: „Aber hierzulande sind nun auch die Frauenverkäufer (Zuhälter/Bordellbetreiber, offiziell Exploitanten genannt, H. S.) durch Abschaffung von Art. 250 Strafgesetz (Bordellverbot) vollkommen legal, d. h. entkriminalisiert (Zuhälter sind keine Straftäter mehr, H. S.). Zusammen mit den Stadtvätern der Gemeinden sind die legalen Zuhälter, jetzt „Unternehmer“ genannt, eifrig damit beschäftigt, diesen „Erwerbszweig“ im ganzen Land auszubauen. Das ist der Freibrief für alle an der Sexualsklaverei beteiligten Männer! Aber diese totale Ausbeutung der Prostituierten (den Verbrechern preisgegebene Frauen, H. S.) ist extreme Schändung ihrer Menschenrechte und muss deshalb in Holland verboten werden, schreibt Horninge-Jacobs schon 1983. Sie verweist auf die „Convention for the Suppression of the Traffic in Persons and of the Exploitation of the Prostitution of Others” vom 2. 12.1949. „Dennoch machen die Herren Politiker aller Parteien weiter und sprechen wie Geschäftsmänner von ‚der notwendigen Kapazität’ an menschlich-weiblicher Ware, von ‚Angebot und Nachfrage’ und ‚Minimumpreisen’“, so in der Notiz betreffend Genehmigung von Prostitutionsbetrieben, Nov. 1987; im Bericht von der Besprechung der Kommission für allgemeine und internationale Kontakte und der Kommission für Frauenemanzipation, 16. März 1988. Vorsitzender E. van Thijn, Sozialdemokrat, und Frau M. A. Wildekamp. Männliche Politiker und ihre weiblichen Mittäterinnen haben „die Akzeptanz der gesellschaftlichen Wirklichkeit gewählt“, mit anderen Worten, die vollständige Legalisierung der Sexualsklaverei – nicht etwa die Menschen- und Bürgerinnenrechte der Frauen.
Die (Arbeits-) Sklaverei der Männer (USA) und diese Art Sklavenhandel ist mittels strenger Strafverfolgung schon lange abgeschafft, aber wenn es um Frauen geht, wagen selbst Sozialdemokraten noch im 20. Jahrhundert zu behaupten: Sexualsklaverei, „Prostitution lässt sich nicht abschaffen“, so Ed van Thijn, PvdA (Partei von der Arbeit), Bürgermeister von Amsterdam. Das elementare, unveräußerliche Menschenrecht, das Recht auf Selbstverfügung über den eigenen Leib, kann in Holland für 50,- Hfl. (40,--DM) gekauft und verkauft werden – mit Profit für Zuhälter/Bordellbetreiber.
Männer erdreisten sich tatsächlich, das Emanzipation zu nennen, obwohl sie und die Frauen, die sie unterstützen, in Wahrheit die Menschenrechte auf Würde und Gleichheit vor dem Gesetz, Freiheit und Unantastbarkeit der Person schänden.
Der Frauenhandel (Verschleppung ins Ausland zwecks Verkauf und Kauf) ist seit 1904 verboten, aber der internationale Frauenhandel hat nun gerade noch größere Ausmaße angenommen: „Die Frauenhändler können zufrieden sein. Holland bleibt ein Handelsparadies (für Händler mit Sexualsklavinnen, für Verkäufer und Käufer, H. S.); schrecklich für die Frauen, sie bleiben in dieser Hölle“, so Frau Soutendijk-van Appeldoorn am 1. 2. 1988 im Parlament. (Die legalen Zuhälter, die Bordellbetriebe einrichten, gelten als neue Unternehmer und erhalten Steuervergünstigungen. H. S.)
Holland bleibt und wird ein noch größeres Handelsparadies für Händler mit Sexual-sklavinnen, für Käufer, Verkäufer, Pornographie-Hersteller und -händler und für sogenannte Konsumenten. „ Es geht um gewöhnliche kommerzielle Aktivitäten“; „der Konsum hat schnell zugenommen“, so Herr van Duin (Grüne Partei), der Konsum von Frauenfleisch, wohlgemerkt. „An sich ist dieser Geschäftszweig akzeptiert“, so der Sozialdemokrat Ed van Thijn, und Pornographie ist schon lange „ein akzeptierter Industriezweig“, obwohl dieser auf Sexualsklaverei von Frauen und sogar Kindern beruht. Das pornographische Material, in Millionenauflage verbreitet, ist Propaganda für noch mehr und noch grausamere sexuelle Versklavung. Das alles ist im Widerspruch zu Menschen- und Bürgerinnenrechten der gesamten weiblichen Bevölkerung, denn diese Propaganda besagt: Sklaverei und Sklavenhandel in sexuellen Formen sind erlaubt; Frauen und Mädchen dürfen straflos „Folterungen, grausamer, unmenschlicher und erniedrigender Behandlung unterworfen werden“. Das ist Propaganda für Frauenhass und -verachtung, Frauendiskriminierung, sadistische Gewalttätigkeiten, also schwere Verbrechen. Doch von Gesetzgebern ist wirklich kein Schutz der Menschenrechte der Frauen zu erwarten. Auch nicht von Juristen. (Wie u.v.a. Kees Maris, „Pornographie muss frei sein“, 1985. Er wurde sogar zum Professor für Rechts-philosophie ernannt. Statt einer Antrittsvorlesung in der Aula der Universiteit van Amsterdam führte er ein eigenes Spektakel auf, in dem er eine nackte Frau auf dem Fahrrad vorführte. Die anwesenden Akademiker amüsierten sich. – (Übrigens gilt Pornographie in Holland als „Kultur“, wofür verminderte Mehrwertsteuer zu zahlen ist. H. S.)
„Mit Gesetz vom 18. 2. 1971 ist Artikel 137 c-e in das Strafgesetz aufgenommen, womit die obengenannten Verbrechen (Folterungen…) bestraft werden. Aber: Es fällt auf, dass Frauen nicht genannt sind, so dass sie …nicht geschützt werden. Die konsequente Anwendung würde nämlich bedeuten, dass man der Millionen-Industrie der Pornographen den Todesstoß versetzen müsste, dass die übergroße Zahl der Amüsements in den Sexclubs und Sextheatern („Ficken auf der Bühne“, so eine mehrsprachige Reklame im Prostitutions-Zentrum Amsterdam, H. S.) verboten werden müsste, ja dass die Gesetzgeber selbst auf die Anklagebank kämen,“ so Horninge-Jacobs.
K. Barry: Sexuelle Versklavung von Frauen, Buchtitel
Angesichts des oben Dokumentierten ist es denn auch an der Tagesordnung, alle anderen Menschen- und Bürgerinnenrechte der weiblichen Bevölkerung mit Füßen zu treten:
- Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit;
- Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz, auf Schutz vor jeder Art Benachteiligung und Aufwiegelung zu Benachteiligungen;
- Recht auf tatsächliche Rechtshilfe;
- Recht auf unabhängige und unparteiische Gerichte aller Instanzen zwecks Sicherung ihrer Rechte;
- Recht auf Schutz der Gesetze vor willkürlicher Einmischung in ihre persönlichen Angelegenheiten, vor Verletzung ihrer Menschenwürde, ihrer Ehre, vor Verleumdung usf.;
- gleiche Rechte und Pflichten während der Ehe und bei Scheidung;
- Recht auf Eigentum;
- Recht auf Gedanken- und Meinungsfreiheit, sowie auf öffentliche Meinungsäußerung;
- Recht auf Zugang zu allen öffentlichen Diensten unter gleichen Bedingungen;
- Recht auf soziale Sicherheit;
- Recht auf bezahlte Arbeit;
- Recht auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit….usf.
Alle diese Menschen- und Bürgerinnenrechte werden in diesem Land massenhaft und immer weiter eskalierend geschändet, so Horninge-Jacobs.
In diesem Text referiere ich die Forschungsergebnissse dieser holländischen Juristin. Alle Zitate, sofern nicht anders angegeben, stammen aus ihrer unveröffentlichten Doctoralschrift “Levensonderhoud in breder Perspectief“, Juristische Fakultät der Universiteit van Amsterdam, 1983. Mein holländischer Originaltext enthält dreiundzwanzig Fußnoten, die ich in die deutsche Übersetzung eingearbeitet habe. Der obige Text ist mein Schlußwort zur „Verklaring van de Rechten van de Vrouw en Burgeres“ von Olympe de Gouges, erschienen in Kampen/Holland 1989. Mit dieser Publikation habe ich die „ Erklärung der Rechte der Frau und Bürgerin“, Paris 1791, zum ersten Mal in Holland veröffentlicht. Drs. Anja-Helene van Zandwijk, Amsterdam, hat die schwierige Übersetzung ins Holländische übernommen.
PS.: 1989 feierten Männer die Männer-Privilegien von 1789: Die „Erklärung der Rechte der Frau und Bürgerin“ und ihre aktuelle politische Brisanz wurden in der von Männern beherrschten Öffentlichkeit totgeschwiegen. Parteifrauen, Juristinnen und Sozial-wissenschaftlerinnen schwiegen ebenfalls. Einige Freudo-Marxistinnen, die die Politik der legalen Sexualsklaverei unterstützen, wurden mit Professuren für „Frauenforschung“ belohnt.
Ausgewählte wissenschaftliche Literatur:
Stephen Barlay: Sex Slavery. London 1968/1975
Die Sexhändler. Reinbek b. Hamburg 1970. rororo-TaBu
Susan Brownmiller: Against Our Will. New York 1970
Gegen unseren Willen. Frankfurt/Main. Fischer Ta-Bu
Kathleen Barry: Female Sexual Slavery. Englewood Cliffs/ USA 1979
Dt. Sexuelle Versklavung von Frauen. Berlin 1983 (vergriffen)
Dies.: The Prostitution of Sexuality. New York/London 1995
Kathleen Barry ist die Gründerin der Coalition Against Trafficking in Women (CATW), PO Box 9338, N. Amhurst, Ma 01059, USA. www.catwinternational.org
Donna M. Hughes, Claire Roche, Ed.: Making the Harm Visible. Global Sexual Exploitation of Women and Girls. Coalition Against Trafficking in Women. Kingston/USA 1999.
Eva Keuls: The Reign of the Phallus. Sexual Politics in Ancient Athens. New York 1985
Sheila Jeffreys: The Idea of Prostitution. North Melbourn/Australien 1997
Hannelore Schröder: Gedanken zu einer anti-patriarchalen Erklärung der Menschenrechte weiblicher Menschen.
Dies.: Pornographie: Schändung der Menschenrechte der Frauen.
Beide Titel in: H. Schröder: Menschenrechte für weibliche Menschen. Aachen 2000.
© Hannelore Schröder, Leipzig 2011
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